Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
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Kapitel 1 · Urheberrecht › Abschnitt 5.1.2 · Rechtsverkehr im Urheberrecht — Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das Urheberrecht — Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte › § 33
Weiterwirkung von Nutzungsrechten
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