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Kapitel 4 · Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte  ›  Abschnitt 3.1.2.3.4.5 · Zwangsvollstreckung — Unterabschnitt 1: Allgemeines — Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber — Unterabschnitt 3: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers — Unterabschnitt 4: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner — Unterabschnitt 5: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen › § 117

Testamentsvollstrecker

Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.

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