Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
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Kapitel 1 · Urheberrecht › Abschnitt 7 · Dauer des Urheberrechts › § 69
Berechnung der Fristen
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