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Kapitel 1 · Urheberrecht  ›  Abschnitt 7 · Dauer des Urheberrechts › § 69

Berechnung der Fristen

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

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