(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 2 · Verwandte Schutzrechte › Abschnitt 3 · Schutz des ausübenden Künstlers › § 77
Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
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