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Kapitel 1 · Urheberrecht  ›  Abschnitt 4.1.2.3.4 · Inhalt des Urheberrechts — Unterabschnitt 1: Allgemeines — Unterabschnitt 2: Urheberpersönlichkeitsrecht — Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte — Unterabschnitt 4: Sonstige Rechte des Urhebers › § 20

Senderecht

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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