Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.
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Kapitel 5 · Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 3 · Schlussbestimmungen › § 142
Evaluierung
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