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Kapitel 4 · Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte  ›  Abschnitt 1 · Ergänzende Schutzbestimmungen › § 96

Verwertungsverbot

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

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