(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
Home› Intellectual Property› UrhG
Kapitel 4 · Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 1 · Ergänzende Schutzbestimmungen › § 96
Verwertungsverbot
←→ also move between §§