§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.
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Kapitel 5 · Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 2 · Übergangsbestimmungen › § 137n
Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
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