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Kapitel 1 · Urheberrecht  ›  Abschnitt 5.1.2 · Rechtsverkehr im Urheberrecht — Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das Urheberrecht — Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte › § 32b

Zwingende Anwendung

Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung
1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

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