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Kapitel 1 · Urheberrecht  ›  Abschnitt 6.1.2.3.4.5.5a.6 · Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen — Unterabschnitt 1: Gesetzlich erlaubte Nutzungen — Unterabschnitt 2: Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen — Unterabschnitt 3: Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen — Unterabschnitt 4: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen — Unterabschnitt 5: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke — Unterabschnitt 5a: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke — Unterabschnitt 6: Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen › § 59

Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

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