Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.
Home› Intellectual Property› UrhG
Kapitel 5 · Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 2 · Übergangsbestimmungen › § 137i
Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
←→ also move between §§