Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
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Kapitel 4 · Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 3.1.2.3.4.5 · Zwangsvollstreckung — Unterabschnitt 1: Allgemeines — Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber — Unterabschnitt 3: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers — Unterabschnitt 4: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner — Unterabschnitt 5: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen › § 112
Allgemeines
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