In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
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Kapitel 4 · Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 2.1.2.3 · Rechtsverletzungen — Unterabschnitt 1: Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg — Unterabschnitt 2: Straf- und Bußgeldvorschriften — Unterabschnitt 3: Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde › § 109
Strafantrag
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