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Kapitel 1 · Urheberrecht  ›  Abschnitt 4.1.2.3.4 · Inhalt des Urheberrechts — Unterabschnitt 1: Allgemeines — Unterabschnitt 2: Urheberpersönlichkeitsrecht — Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte — Unterabschnitt 4: Sonstige Rechte des Urhebers › § 18

Ausstellungsrecht

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

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