Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 3 · Besondere Bestimmungen für Filme › Abschnitt 2 · Laufbilder › § 95
Laufbilder
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