Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Kapitel 1 · Urheberrecht › Abschnitt 5.1.2 · Rechtsverkehr im Urheberrecht — Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das Urheberrecht — Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte › § 30
Rechtsnachfolger des Urhebers
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