Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 2 · Verwandte Schutzrechte › Abschnitt 3 · Schutz des ausübenden Künstlers › § 83
Schranken der Verwertungsrechte
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