Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
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Kapitel 5 · Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 1.1.2 · Anwendungsbereich des Gesetzes — Unterabschnitt 1: Urheberrecht — Unterabschnitt 2: Verwandte Schutzrechte › § 123
Ausländische Flüchtlinge
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