(1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.
(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
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Kapitel 5 · Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 1.1.2 · Anwendungsbereich des Gesetzes — Unterabschnitt 1: Urheberrecht — Unterabschnitt 2: Verwandte Schutzrechte › § 122
Staatenlose
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