[eu]cite

Home› Intellectual Property› UrhG

Kapitel 5 · Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen  ›  Abschnitt 2 · Übergangsbestimmungen › § 134

Urheber

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

←→ also move between §§