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Kapitel 5 · Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen  ›  Abschnitt 2 · Übergangsbestimmungen › § 137r

Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers

Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.

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