(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahme der Absätze 5 und 6 entsprechend.
(2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.
(3) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen, die kommerzielle Zwecke verfolgen, ist § 60e Absatz 1 für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 1 · Urheberrecht › Abschnitt 6.1.2.3.4.5.5a.6 · Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen — Unterabschnitt 1: Gesetzlich erlaubte Nutzungen — Unterabschnitt 2: Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen — Unterabschnitt 3: Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen — Unterabschnitt 4: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen — Unterabschnitt 5: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke — Unterabschnitt 5a: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke — Unterabschnitt 6: Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen › § 60f
Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
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