Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
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Kapitel 1 · Urheberrecht › Abschnitt 7 · Dauer des Urheberrechts › § 67
Lieferungswerke
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