Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
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Kapitel 1 · Urheberrecht › Abschnitt 6.1.2.3.4.5.5a.6 · Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen — Unterabschnitt 1: Gesetzlich erlaubte Nutzungen — Unterabschnitt 2: Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen — Unterabschnitt 3: Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen — Unterabschnitt 4: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen — Unterabschnitt 5: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke — Unterabschnitt 5a: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke — Unterabschnitt 6: Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen › § 51a
Karikatur, Parodie und Pastiche
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