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Kapitel 5 · Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen  ›  Abschnitt 2 · Übergangsbestimmungen › § 130

Übersetzungen

Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.

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