(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 geschützten Ausgaben, die nach § 72 geschützten Lichtbilder, die nach § 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85, 87, 94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs. 1 geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 4 · Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 3.1.2.3.4.5 · Zwangsvollstreckung — Unterabschnitt 1: Allgemeines — Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber — Unterabschnitt 3: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers — Unterabschnitt 4: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner — Unterabschnitt 5: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen › § 119
Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
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