Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
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Kapitel 1 · Urheberrecht › Abschnitt 4.1.2.3.4 · Inhalt des Urheberrechts — Unterabschnitt 1: Allgemeines — Unterabschnitt 2: Urheberpersönlichkeitsrecht — Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte — Unterabschnitt 4: Sonstige Rechte des Urhebers › § 13
Anerkennung der Urheberschaft
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