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Kapitel 1 · Urheberrecht  ›  Abschnitt 4.1.2.3.4 · Inhalt des Urheberrechts — Unterabschnitt 1: Allgemeines — Unterabschnitt 2: Urheberpersönlichkeitsrecht — Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte — Unterabschnitt 4: Sonstige Rechte des Urhebers › § 13

Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

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