Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.
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Kapitel 5 · Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 2 · Übergangsbestimmungen › § 135
Inhaber verwandter Schutzrechte
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