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Kapitel 1 · Urheberrecht  ›  Abschnitt 6.1.2.3.4.5.5a.6 · Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen — Unterabschnitt 1: Gesetzlich erlaubte Nutzungen — Unterabschnitt 2: Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen — Unterabschnitt 3: Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen — Unterabschnitt 4: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen — Unterabschnitt 5: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke — Unterabschnitt 5a: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke — Unterabschnitt 6: Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen › § 58

Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.

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