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Kapitel 4 · Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte  ›  Abschnitt 2.1.2.3 · Rechtsverletzungen — Unterabschnitt 1: Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg — Unterabschnitt 2: Straf- und Bußgeldvorschriften — Unterabschnitt 3: Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde › § 108a

Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.

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