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Kapitel 2 · Verwandte Schutzrechte  ›  Abschnitt 7 · Schutz des Presseverlegers › § 87j

Dauer der Rechte des Presseverlegers

Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

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