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Kapitel 4 · Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte  ›  Abschnitt 3.1.2.3.4.5 · Zwangsvollstreckung — Unterabschnitt 1: Allgemeines — Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber — Unterabschnitt 3: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers — Unterabschnitt 4: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner — Unterabschnitt 5: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen › § 116

Originale von Werken

(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht 1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1, 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist. § 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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