Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.
Kapitel 3 · Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens › Abschnitt 1 · Allgemeine Wirkungen › § 94
Erhaltung einer Aufrechnungslage
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