Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.
Kapitel 2 · Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte › Abschnitt 2 · Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger › § 72
Beschlüsse des Gläubigerausschusses
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