Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
Kapitel 3 · Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens › Abschnitt 2 · Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats › § 121
Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
←→ also move between §§