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Kapitel 2 · Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte  ›  Abschnitt 2 · Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger › § 38

Begriff der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

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