Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Kapitel 2 · Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte › Abschnitt 2 · Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger › § 38
Begriff der Insolvenzgläubiger
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