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Kapitel 3 · Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  ›  Abschnitt 2 · Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats › § 111

Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.

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