Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Kapitel 3 · Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens › Abschnitt 1 · Allgemeine Wirkungen › § 87
Forderungen der Insolvenzgläubiger
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