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Kapitel 3 · Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  ›  Abschnitt 1 · Allgemeine Wirkungen › § 87

Forderungen der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

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