Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.
Kapitel 6 · Insolvenzplan › Abschnitt 2 · Annahme und Bestätigung des Plans › § 238b
Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten
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