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Kapitel 4 · Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse  ›  Abschnitt 3 · Gegenstände mit Absonderungsrechten › § 165

Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.

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