Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.
Kapitel 11 · Besondere Arten des Insolvenzverfahrens › Abschnitt 1 · Nachlaßinsolvenzverfahren › § 321
Zwangsvollstreckung nach Erbfall
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