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Kapitel 2 · Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte  ›  Abschnitt 1 · Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren › § 24

Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.
(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

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