(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
Kapitel 5 · Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens › Abschnitt 2 · Verteilung › § 196
Schlußverteilung
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