[eu]cite

Home› Insolvency Law› InsO

Kapitel 4 · Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse  ›  Abschnitt 2 · Entscheidung über die Verwertung › § 164

Wirksamkeit der Handlung

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

←→ also move between §§