Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.
Kapitel 4 · Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse › Abschnitt 2 · Entscheidung über die Verwertung › § 164
Wirksamkeit der Handlung
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