Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.
Kapitel 11 · Besondere Arten des Insolvenzverfahrens › Abschnitt 1 · Nachlaßinsolvenzverfahren › § 322
Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
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