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Kapitel 5 · Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens  ›  Abschnitt 3 · Einstellung des Verfahrens › § 210

Vollstreckungsverbot

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

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