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Kapitel 6 · Insolvenzplan  ›  Abschnitt 3 · Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung › § 254b

Wirkung für alle Beteiligten

Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.

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