Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
Kapitel 10 · Verbraucherinsolvenzverfahren › § 305a
Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
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