Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.
Kapitel 5 · Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens › Abschnitt 2 · Verteilung › § 193
Änderung des Verteilungsverzeichnisses
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