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Kapitel 6 · Insolvenzplan  ›  Abschnitt 2 · Annahme und Bestätigung des Plans › § 239

Stimmliste

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.

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